Vereinssatzung
Zentrum für Friedensbildung
§ 1
1. Der Verein führt den Namen „Zentrum für Friedensbildung“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Dorfstrasse 17, 04931 Altenau (Mühlberg/Elbe)
§ 2
Auf dem Areal des Lindenhofes (2ha) in ländlicher Umgebung soll ein für jeden offenes und praktisch erlebbares „Erfahrungsfeld Frieden“ errichtet werden, um die Entwicklung der Toleranz gegenüber Menschen, Tieren und Pflanzen zu fördern.
Der gemeinnützige Verein „Zentrum für Friedensbildung“ verfolgt die Zwecke Umwelt und Tierschutz, Bildung und Kultur, Jugend- und Altenhilfe.
Verwirklicht werden die Vereinszwecke durch die Bereiche:
Umwelt und Tierschutz
z.B.
- Schutzhof für notleidende Tiere
- Friedensgarten mit Forschung im Bereich „Kooperation zwischen Tier, Mensch und Pflanze“
- Energiepavillon zur Erforschung und Vorstellung neuer Technologien zur dezentralen Nutzung regenerativer Energien
Bildung und Kultur
z.B.
- Friedenspädagogische Angebote
- Präsentation der Arbeiten von Friedenskünstlern
- Förderung junger Künstler
Jugend- und Altenhilfe
z.B.
- Regio-Treff mit Veranstaltungen zum Beispiel für Senioren, Jugendliche und Besucher
Für ein ganzheitliches Erleben der Projektinhalte und -angebote wird der Verein seinen Besuchern ein barrierefreies Gästehaus mit Übernachtungsmöglichkeit anbieten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder dürfen angemessen vergütet werden.
§ 3
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag kann mündlich gestellt werden.
3. Der Austritt aus dem Verein muss mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Stimm- und Wahlrechte, sowie die Regelung der Mitgliedsbeiträge ist in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.
§ 4
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem
zweiten Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
7. Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nach den Bestimmungen des § 37 BGB einberufen werden.
§ 6
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich
2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes werden die vorhandenen Mittel solchen gemeinnützigen Vereinen zur Verfügung gestellt, die nach der Auflösung aus Arbeitskreisen des bisherigen Vereins hervorgegangen sind und die verbliebenen Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
3. Falls solche Vereine nicht bestehen sollten, werden die vorhandenen Mittel dem „Friedensmuseum Nürnberg e. V.“ zur Verfügung gestellt.
§ 7
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.